Die Statuten der Genossenschaft Hallenbad Minster
vom 29. Mai 2010.
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I. Firma, Sitz
Art. 1
Unter der Firma «Genossenschaft Hallenbad
Minster» besteht mit Sitz in 8842 Unteriberg SZ eine Genossenschaft
nach Art. 828ff. OR und den nachfolgenden Statuten.
II. Zweck
Art. 2
Die Genossenschaft bezweckt im Interesse ihrer
Mitglieder die langfristige Erhaltung des Hallenbads Minster als
ganzjährig betriebene öffentliche Anlage für die Benützung durch die
Bevölkerung und die Besucher der Region Ybrig-Einsiedeln.
Zu diesem Zweck beabsichtigt die Genossenschaft,
das Hallenbad Minster (ohne Restaurant und Hotelbetrieb) mit den
betriebsnotwendigen Räumen, Infrastrukturen und Aussenanlagen von
den Eheleuten Heinrich und Salesia Jäger, Guggelsstrasse 7, 8842
Unteriberg, im Stockwerkeigentum zum Höchstpreis von Fr. 325'000.-
zu übernehmen.
Nach der Übernahme ist die Genossenschaft besorgt
für die Sanierung, den Betrieb und den Unterhalt des Hallenbads.
Die Genossenschaft fördert den Schwimmsport in
der Region Ybrig-Einsiedeln.
III. Grundsätze
Art. 3
Die Genossenschaft ist politisch und
weltanschaulich neutral. Sie hat gemeinnützigen Charakter.
Art. 4
Das Hallenbad ist den Benützern zu möglichst
günstigen, aber betriebswirtschaftlich tragbaren Bedingungen zur
Verfügung zu stellen. Mit Vereinen, Schulträgern und anderen
privaten oder öffentlichen Institutionen können spezielle
Arrangements vereinbart werden.
Art. 5
Die Anlagen dürfen nicht zweckentfremdet werden.
IV. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitglieder können natürliche und juristische
Personen sowie Personengemeinschaften aller Art werden. Juristische
Personen und Personengemeinschaften haben eine Vertretung zu
delegieren.
Art. 7
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
und Zeichnung mindestens eines Anteilscheins.
Art. 8
Die Mitgliedschaft gibt keinen Anspruch auf
unentgeltliche Benützung des Hallenbads und der zugehörigen Räume
und Anlagen.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt:
9.1 durch Austritt, der mindestens ein Jahr vor Ablauf des
Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat schriftlich zu erklären ist;
9.2 durch Tod, wobei die Erben bis zur Erbteilung die Mitgliedschaft
beibehalten. In diesem Fall haben sie einen Vertreter zu bestellen;
9.3 bei juristischen Personen und Personengemeinschaften durch
Auflösung;
9.4 durch Ausschluss gemäss Art. 846 OR.
Art. 10
Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder
oder ihre Erben haben keinen Anspruch auf das
Genossenschaftsvermögen. Die Anteilscheine werden jedoch zum
wirklichen Wert, höchstens zum Nominalwert, zurückbezahlt.
Die Rückzahlung der Anteilscheine erfolgt innerhalb von 12 Monaten
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Wenn es die finanzielle Lage
der Genossenschaft erfordert, kann der Verwaltungsrat die
Rückzahlung bis auf höchstens 36 Monate hinausschieben.
Innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind
alle Schuldverpflichtungen gegenüber der Genossenschaft zu erfüllen.
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, solche Schulden mit dem
Rückzahlungsanspruch zu verrechnen.
Art. 11
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Es besteht weder eine
persönlich Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter.
V. Organe
Art. 12
Die Organe der Genossenschaft sind:
12.1 die Generalversammlung;
12.2 der Verwaltungsrat;
12.3 die Kontrollstelle.
Die Wahlen finden alle zwei Jahre statt.
VI. Generalversammlung
Art. 13
Der Generalversammlung stehen die folgenden
unübertragbaren Befugnisse zu:
13.1 die Festsetzung und Änderung der Statuten;
13.2 die Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates und der
Kontrollstelle; vorbehalten bleibt Art. 926 Abs. 3 OR;
13.3 die Abnahme des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und der
Bilanz sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des
Rechnungsergebnisses;
13.4 die Genehmigung des Budgets;
13.5 die Entlastung des Verwaltungsrates;
13.6 die Beschlussfassung über einmalige, nicht budgetierte
Ausgaben, welche den Betrag von Fr. 20'000.-- übersteigen;
13.7 die Beschlussfassung über Anträge der Genossenschafter und über
Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die
Statuten vorbehalten sind.
Art. 14
Wenn die Genossenschaft mehr als 300 Mitglieder
zählt, kann die Generalversammlung auf Antrag des Verwaltungsrates
oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Genossenschafter
die ihr zustehenden Geschäfte ganz oder teilweise durch schriftliche
Stimmabgabe (Urabstimmung) entscheiden lassen.
Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung tritt jährlich
im ersten Halbjahr zusammen. Sie wird vom Verwaltungsrat unter
Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag
einberufen.
Der Verwaltungsrat oder ein Zehntel der Genossenschafter können
unter Angabe der Traktanden jederzeit eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen bzw. verlangen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen spätestens 30 Tage
vor dem Versammlungstag dem Verwaltungsrat schriftlich eingereicht
werden.
Art. 16
Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder
Genossenschafter berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein
Genossenschafter kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch einen
anderen Genossenschafter oder ein handlungsfähiges Familienmitglied
vertreten lassen.
Juristische Personen und Personengemeinschaften haben jedenfalls
eine Vertretung zu delegieren.
Art. 17
Die Generalversammlung beschliesst und wählt,
soweit es Gesetz oder Statuten nicht anders bestimmen, mit der
absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten
Abstimmungsgang entscheidet das relative Mehr.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei
Beschlüssen der Präsident (Stichentscheid), bei Wahlen das Los.
Auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Mitglieds kann geheim
beschlossen oder gewählt werden, wobei über den Antrag selber offen
abzustimmen ist.
Für die Auflösung und Fusion der Genossenschaft sowie für die
Änderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
VII. Verwaltungsrat
Art. 18
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der
Genossenschaft und fasst für alle Angelegenheiten, welche nicht
durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind,
verbindliche Beschlüsse.
Der Verwaltungsrat kann insbesondere ein Betriebsreglement erlassen
und die erforderlichen Arbeitsverträge abschliessen. Er kann die
unmittelbare Betriebsführung einem Betriebsleiter übertragen, der
weder Genossenschafter noch Mitglied des Verwaltungsrates sein muss.
Art. 19
Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens sieben
Mitgliedern, welche auf vier Jahre von der Generalversammlung
gewählt werden.
Die Generalversammlung kann öffentlichrechtlichen Körperschaften das
Recht einräumen, je ein amtierendes Mitglied ihrer Exekutivorgane in
den Verwaltungsrat abzuordnen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind unbeschränkt wieder
wählbar.
Art. 20
Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Er
besteht mindestens aus folgenden Chargen:
20.1 Präsident
20.2 Aktuar
20.3 Kassier
20.4 Leiter Betrieb/Unterhalt
20.5 Leiter Bauen
Für die Sitzungstätigkeit und ausserordentlichen persönlichen
Zeitaufwand kann der Verwaltungsrat ihren Mitgliedern angemessene
Entschädigungen ausrichten, deren Höhe grundsätzlich den in der
Gemeinde Unteriberg geltenden Sitzungsgeldern entspricht.
Art. 21
Der Verwaltungsrat vertritt die Genossenschaft
gegen aussen.
Der Präsident, der Kassier und der Aktuar zeichnen je zu zweien
kollektiv. Der Verwaltungsrat kann die Zeichnungsberechtigung
erweitern und insbesondere den einzelnen Mitgliedern des
Verwaltungsrates chargenspezifische Zeichnungsberechtigungen
erteilen.
Art. 22
Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung
des Präsidenten oder wenn mindestens drei Mitglieder eine Sitzung
verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der
Anwesenden gefällt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei
Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
VIII. Revisionsstelle
Statutenrevision vom 29.5.2010:
Revisionsstelle mit Art. 23 neu eingefügt.
Art. 23
Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.
Diese wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos
möglich.
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften
gewählt werden.
Die Generalversammlung kann auf die Wahl einer
Revisionsstelle verzichten, wenn:
1. die Genossenschaft nicht
zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
2. sämtliche
Genossenschafter zustimmen; und
3. die Genossenschaft nicht mehr
als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden
Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10
Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer
eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden
Revisionsstelle nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes
zu verlangen. Die Generalversammlung darf in diesem Fall die
Beschlüsse gemäss Art. 13.3 erst fassen, wenn der Revisionsbericht
vorliegt.
IX. Kontrollstelle
Statutenrevision vom 29.5.2010:
Bisherige Kontrollstelle angepasst.
Art. 24
Unterliegt die Genossenschaft nicht der
ordentlichen Revision und verzichten sämtliche Genossenschafter auf
die Durchführung einer eingeschränkten Revision, wählt die
Generalversammlung eine Kontrollstelle für die Dauer von zwei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kontrollstelle besteht aus drei bis vier
Mitgliedern, die nicht Genossenschafter sein müssen. Sie müssen vom
Verwaltungsrat unabhängig sein. Die Abberufung eines oder mehreren
Mitgliedern der Kontrollstelle ist – gegen Ersatzwahl der/des
abberufenen Mitglieder/Mitgliedes – jederzeit und fristlos möglich.
Die Mitglieder der Kontrollstelle können natürliche und/oder
juristische Personen sein.
Art. 25
Ist die Genossenschaft zur ordentlichen oder
eingeschränkten Revision verpflichtet, ist die Generalversammlung
befugt, die Kontrollstelle nebst der Revisionsstelle zu wählen.
IX. Finanzielles
Art. 26
Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist
unbeschränkt. Es besteht aus dem Anteilscheinkapital.
Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel aus:
26.1 dem Anteilscheinkapital, eingeteilt in auf den Namen lautende
Anteilscheine von je Fr. 200.- für natürliche und juristische
Personen oder Personengemeinschaften;
26.2 Beiträgen von öffentlichen und privaten Organisationen oder von
Privatpersonen;
26.3 Darlehen und Bankkrediten.
Art. 27
Jeder Genossenschafter hat wenigstens einen
Anteilschein zu Fr. 200.- zu übernehmen. Eine Höchstzeichnungsgrenze
besteht nicht.
Art. 28
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
Art. 29
Ein Reinertrag ist wie folgt zu verwenden:
29.1 Äufnung des Genossenschaftsvermögens
29.2 bei gutem Geschäftsgang Verzinsung der Anteilscheine in bar
oder natural mit maximal dem höchsten Zinssatz, der von den
Platzbanken in der Gemeinde Unteriberg gewährt wird;
29.3 Zuweisung des verbleibenden Rests an die Reserven oder Vortrag
auf neue Rechnung
Art. 30
Wird der Reinertrag in anderer Weise als zur
Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet, so ist davon
jährlich ein Zwanzigstel dem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser
einen Fünftel des Genossenschaftskapitals erreicht hat, mindestens
jedoch während 20 Jahren.
Art. 31
Die Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder
der Genossenschaftsorgane ist ausgeschlossen.
XI. Auflösung und Liquidation
Art. 32
Wird die Auflösung der Genossenschaft
beschlossen, ist die Liquidation durch den amtierenden
Verwaltungsrat durchzuführen, sofern nicht die Generalversammlung
andere Personen damit beauftragt.
Art. 33
Ein allfälliges Nettovermögen wird in absteigender Priorität
wie folgt verwendet:
33.1 Rückzahlung der Anteilscheine zum Nominalwert;
33.2 Übergabe des Restvermögens an eine Nachfolgeorganisation mit
gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, bei deren Fehlen anteilsmässig
an öffentliche Körperschaften entsprechend den geleisteten
Beiträgen.
XII. Bekanntmachungen
Art. 34
Die Einladungen erfolgen mit schriftlicher
Mitteilung an die Mitglieder.
Die Bekanntmachungen erfolgen im Internet sowie in der
Ortspresse, soweit das Gesetz nicht die Publikation im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vorschreibt.
Unteriberg, 6. Juni 2010
sig. Pius Fässler, Aktuar sig. Beat Föhn,
Präside